Nachtragsanmeldung nach § 2 VOB/B – kostenlose Vorlage
Professionelle Nachtragsanmeldung mit Kostenaufschlüsselung und Rechtsgrundlage. Sofort als PDF herunterladen und an Ihren Auftraggeber senden.
Geprüft nach VOB/B (Fassung 2016) · Zuletzt aktualisiert: April 2026
Was ist eine Nachtragsanmeldung?
Eine Nachtragsanmeldung informiert den Auftraggeber darüber, dass eine Leistung gefordert wird, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten ist. Das Recht auf zusätzliche Vergütung ergibt sich aus § 2 Abs. 6 VOB/B für zusätzliche Leistungen, aus § 2 Abs. 5 VOB/B für Änderungen des Bauentwurfs und aus § 2 Abs. 3 VOB/B für Mengenänderungen.
In der Praxis scheitern viele Nachtragsforderungen nicht an der Berechtigung, sondern an der Form: zu spät angemeldet, ohne Kostenaufschlüsselung, ohne Rechtsgrundlage. Unsere Vorlage stellt sicher, dass Ihre Nachtragsanmeldung alle formalen Anforderungen erfüllt.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
Die VOB/B unterscheidet mehrere Fallgruppen für Nachträge. Die richtige Einordnung ist entscheidend für Ihre Kalkulation und Verhandlung:
| Paragraf | Sachverhalt |
|---|---|
| § 2 Abs. 3 | Mengenabweichung > 10 % bei Einheitspreis-Positionen |
| § 2 Abs. 5 | Änderung des Bauentwurfs durch den Auftraggeber |
| § 2 Abs. 6 | Zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen |
| § 2 Abs. 8 | Ohne Auftrag erbrachte Leistungen (Vergütung nur bei Anerkennung durch AG oder Notwendigkeit) |
| § 1 Abs. 3 | Anordnungsrecht des Auftraggebers („Leistungsänderung“) |
Was gehört in eine Nachtragsanmeldung?
- Bezug zum Vertrag – Auftragsnummer, betroffene Position im Leistungsverzeichnis
- Sachverhalt der Änderung – was wurde geändert, wer hat die Änderung veranlasst
- Rechtsgrundlage – welcher Paragraf greift (§ 2 Abs. 5, 6 oder 8; § 1 Abs. 3)
- Detaillierte Leistungsbeschreibung – Positionen, Massen, Einheiten, ggf. mit Aufmaß
- Kostenaufschlüsselung – Material, Lohn (Stundenzahl × Satz), Geräte, Nachunternehmer, Zuschläge
- Terminliche Auswirkungen – führt der Nachtrag zu Bauzeitverlängerung? Dann gleichzeitig Behinderungsanzeige stellen
- Fristsetzung – angemessene Frist (i.d.R. 14 Tage) für die Prüfung und Beauftragung
Wann anmelden – vor oder nach der Ausführung?
Die klare Empfehlung: vor Beginn der Ausführung. § 2 Abs. 6 Satz 2 VOB/B verlangt, dass der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch dem Auftraggeber ankündigt, bevor er mit der Ausführung beginnt – wer erst nachträglich anmeldet, riskiert:
- Der Auftraggeber behauptet, er hätte die Leistung nicht beauftragt
- Die Verhandlungsposition ist schwächer, weil die Leistung bereits erbracht ist
- Die Kosten lassen sich schwerer nachweisen (nachträgliche Kalkulation vs. Angebotskalkulation)
In der Baupraxis kommt es dennoch häufig zu nachträglichen Anmeldungen – das ist rechtlich möglich, aber nicht optimal. Mit BauAgent.ai können Ihre Mitarbeiter Nachträge direkt von der Baustelle per WhatsApp anmelden – noch während die Änderung besprochen wird.
Wichtig: Anders als bei der Behinderungsanzeige führt die unterlassene Ankündigung nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs (BGH, Urt. v. 23.05.1996 – VII ZR 245/94). Die rechtzeitige Ankündigung stärkt aber Ihre Position erheblich.
Häufige Fehler bei Nachträgen
- Keine Rechtsgrundlage angegeben: Der Auftraggeber weiß nicht, auf welcher Basis Sie fordern
- Pauschale statt aufgeschlüsselte Kosten: „Mehrkosten ca. 5.000 €“ wird abgelehnt – detaillierte Kalkulation wird geprüft
- Mündliche Beauftragung akzeptiert: „Der Bauleiter hat gesagt, machen Sie das“ – ohne schriftliche Bestätigung gefährlich
- Terminliche Folgen vergessen: Nachtrag angemeldet, aber keine Behinderungsanzeige für die Bauzeitverlängerung
Praxis-Tipps
- Sofort dokumentieren: Sobald eine Änderung im Raum steht – Fotos, Notizen, Zeugen
- Anordnung schriftlich bestätigen lassen: „Hiermit bestätige ich die mündliche Anordnung vom...“
- Nachtrag und Behinderungsanzeige zusammen denken: Viele Nachträge führen auch zu Bauzeitverzögerung
- Kalkulationsgrundlage offenlegen: Transparenz erhöht die Akzeptanz beim Auftraggeber
Wichtiger Hinweis
Dieses Muster dient ausschließlich als Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie die Vorlage an Ihre konkrete Vertragssituation an. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Normen:
- § 2 VOB/B (Vergütung), insb. Abs. 3, 5, 6, 8 – Fassung 2016
- § 1 Abs. 3, 4 VOB/B (Leistungsänderung und zusätzliche Leistungen)
- § 650b, § 650c BGB (Anordnungsrecht bei BGB-Verträgen)
Rechtsprechung:
- BGH, Urt. v. 23.05.1996 – VII ZR 245/94 (Ankündigung nach § 2 Abs. 6 keine Anspruchsvoraussetzung)
- BGH, Urt. v. 08.08.2019 – VII ZR 34/18 (Vergütungsanspruch bei geänderten Leistungen)
- BGH, Urt. v. 24.01.2008 – VII ZR 280/05 (Preisermittlung bei Nachträgen)
Fachliteratur:
- Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B – Kommentar, 21. Aufl. 2020
- Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, 7. Aufl. 2020
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